Entscheidungen aus WEG- und Mietrecht

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21.12.2017

Kein Aufopferungsanspruch (Mietausfallersatz) bei Zutrittsverweigerung

Ist zur Instandsetzung von Gebäudeteilen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, aber im räumlichen Bereich einer Wohnung liegen, das Betreten oder die Benutzung (einschließlich Beschädigung, Zerstörung) erforderlich, muss der Wohnungseigentümer Zutritt gewähren und die Arbeiten dulden. Im Gegenzug erhält er von der Gemeinschaft den ihm dadurch entstehenden Schaden ersetzt. Fraglich ist, ob ein solcher Aufopferungsanspruch auch in Betracht kommt, wenn der Wohnungseigentümer den Zugang zur Wohnung verweigert oder verzögert.

Der Fall

Der Kläger begehrt vom rechtsfähigen Verband den Ersatz von Mietausfallschäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Gebäudeabdichtung) am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich seines ehemaligen Sondereigentums. In der Wohnung war es seit einigen Jahren zu massiven Durchfeuchtungen des Mauerwerks aufgrund fehlender Außenabdichtung und Horizontalsperre gekommen. Die Wohnung war aufgrund dessen nicht vermietbar und stand seit 2009 leer. In einer Eigentümerversammlung vom 24.06.2009, die vom Kläger geleitet wurde, nachdem der Verwalter das Amt in der Versammlung niedergelegt hatte, wurde die Sanierung der Wohnung beschlossen. Der Beschluss wurde bestandskräftig, war inhaltlich aber nicht sonderlich präzise gefasst. In einer E-Mail vom 02.10.2009 an alle Miteigentümer erklärte der Kläger, er nehme von der im Beschluss vom 24.06.2009 beschlossenen Sanierung Abstand. Er verhinderte sodann die weitere Umsetzung des Beschlusses. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom im April 2010 war beschlossen worden, den Beschluss vom 24.06.2009 wieder aufzuheben. Auf die Anfechtung des Klägers hin wurde der Beschluss nach einem Anerkenntnis der Beklagten gerichtlich für ungültig erklärt. In der Eigentümerversammlung vom 27.03.2012 beantragte der Kläger, den von ihm gewünschten Architekten mit der Planung von Arbeiten zu beauftragen. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt und der Negativbeschluss bestandskräftig. In der dann folgenden Eigentümerversammlung vom 22.08.2012 wurde bestandskräftig beschlossen, den Architekten A zu beauftragen. Am 11.10.2013 fand sodann eine Schlüsselübergabe zwecks Sanierung der Wohnung statt. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies die Klage unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ab. Der Kläger legte Berufung ein.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg wies die Berufung als unbegründet zurück. Verklagt worden sei die rechtsfähige Gemeinschaft, so dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt 2 Ansprüche in Betracht kamen, und zwar einerseits ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft verzögerter Umsetzung bestandskräftiger Beschlüsse (Anspruchsgrundlage §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB) und andererseits ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG.

Fazit für den Beirat

Instandsetzungsbeschlüsse müssen präzise gefasst sein. Auch wenn eine Anfechtung unterbleibt, können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn etwa der Verwalter dem Beschlussinhalt nicht entnehmen kann, auf welche Weise eine erforderliche Instandsetzungsmaßnahme vorgenommen werden soll.